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ICOM Messebau GmbH

Gereral terms and conditions

I. Vertragsgrundlagen

1. Allen dem Auftragnehmer erteilten Aufträge liegen in folgender Reihenfolge zugrunde:

- das Angebot
- diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- die Verdingungsordnung für Bauleistungen
- die Honorarordnung für Ingenieure und Architekten

2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.


II. Vertragsinhalt

1. Für alle Lieferungen und Leistungen sind nachstehende Bedingungen ausschließlich maßgebend. Vertragsbedingungen des Bestellers werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt werden. Die Abnahme der Leistung des Auftragnehmers gilt als Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.


III. Angebot, Angebots- und Entwurfsunterlagen

1. Die in den Angeboten genannten Preise sind freibleibend

2. Die Angebote werden nach den Angaben des Bestellers und den von ihm und von der jeweiligen Ausstellungsleitung zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet. Für die Richtigkeit dieser Unterlagen, insbesondere derjenigen der Ausstellungsleitung, haftet der Auftragnehmer nicht.

3. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Bestellers zusätzlich ausgeführt werden oder aufgrund fehlerhafter Unterlagen des Bestellers oder Ausstellungsleitung erforderlich werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

4. Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen bleiben, soweit nicht anders vereinbart ist, mit allen Rechten Eigentum des Auftragnehmers. Änderungen von Planungen, Entwürfen usw. dürfen nur vom Auftragnehmer vorgenommen werden. Diese Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich dem Auftragnehmer zurückzugeben.


IV. Vertragsabschluß

1. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande. Erteilte Aufträge gelten aber auch dann als angenommen, wenn sie nicht innerhalb von einem Monat nach Eingang abgelehnt werden.


V. Preise

1. Die Angebotspreise haben nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes Gültigkeit.

2. Zu den angegebenen Preisen kommt, sofern im Angebot nicht ausdrücklich aufgeführt, die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

3. Alle Preise verstehen sich rein netto ab Herstellungswerk oder Versandlager und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung usw. nicht ein.

4. Die Angebotspreise gelten 4 Monate ab Vertragsabschluß. Nach Ablauf dieser 4 Monate ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preiserhöhung der Hersteller oder Lohnerhöhung an den Besteller weiterzugeben. Maßgebender Zeitpunkt für die Preisberechnung ist dann der Zeitpunkt des Beginns der Ausführungsarbeiten. Der Besteller kann jedoch vom Vertrag zurücktreten, wenn der bei Beginn der Ausführung geforderte Preis mehr als 4% über dem Preis bei Vertragsabschluß liegt.

5. Verzögert sich der Beginn, der Fortgang oder der Abschluß der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, den hierdurch eingetretenen Mehraufwand gesondert zu berechnen. Maßgebend sind dann die am Tage der Ausführung gültigen Verrechnungssätze für Arbeitsstunden (einschließlich Fahrt und Ladezeiten), Kfz-Geräte, Materialpreise und sonstige Preise des Auftragnehmers.

6. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Bestellers ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die durch unrichtige Angabe des Bestellers, der Ausstellungsveranstalter, durch unverschuldete Transportverzögerungen, ungenügende Bodenbeschaffenheit, nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit sie nicht Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers sind, bedingt sind, werden dem Besteller zusätzlich in Rechnung gestellt. Als Berechnungsgrundlage gilt Ziffer V:5.

7. Dienstleistungen und Besorgungen, die für den Besteller auf dessen Verlangen im Rahmen der Planung und Durchführung seiner Ausstellungsbeteiligung ausgeführt werden (Full Service), werden gesondert berechnet. Für insoweit verauslagte Beträge ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Vorlageprovision zu berechnen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Namen des Bestellers derartige Leistungen an Drittunternehmen zu vergeben.

8. Planungen, Entwürfe und Zeichnungen sind, soweit nicht anders ausdrücklich und schriftlich vereinbart, auch dann kostenpflichtig, wenn im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung dafür kein besonderes Entgelt ausgewiesen worden ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Vertragsverhältnis nach Planung und Entwurfsfertigung eines Ausstellungsstandes endet. Berechnungsgrundlage ist die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).


VI. Urheberrechte

1. Planungen, Entwürfe und Zeichnungsunterlagen bleiben mit allen Rechten Eigentum von ICOM, ebenso Fertigungsanlagen, wie Pausen, Negative, Filme, Repros und Dias. Die Übertragung von Eigentums- und Urheberrechten bedürfen der Schriftform. Änderungen von Planungen, Entwürfen etc. dürfen nur von ICOM vorgenommen werden. ICOM ist berechtigt, Arbeiten zu signieren und damit zu werben.


VII. Lieferzeit und Montage

1. Ist für den Beginn der Ausführung bzw. die Fertigstellung keine ausdrückliche Frist vereinbart, so gilt der genannte Liefertermin nur annähernd, sofern er nicht mit einem bestimmten Ausstellungsbeginn zusammenfällt.

2. Mit vom Besteller nach Vertragsschluß vorgebrachten Änderungen oder Umstellungen der Ausführung verlieren auch fest vereinbarte Liefertermine die Verbindlichkeit.

3. Treten vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere Arbeitsaußenstände, Streik und Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt auf, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen sowohl beim Auftragnehmer als auch bei dessen Vorlieferanten oder Subunternehmen führen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, auf Rechnung des Bestellers Leistungen auszuführen oder in Auftrag zu geben, die zur Sicherung der termingerechten Fertigstellung und zur Beseitigung von Behinderungen beim Auf- und Abbau erforderlich sind. Wird aufgrund der genannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich, sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.


VIII. Fracht und Verpackung

1. Die Erzeugnisse des Auftragnehmers reisen stets auf Kosten und Gefahr des Bestellers, wenn nicht anders vereinbart ist. Hat der Auftragnehmer Frachttragung übernommen, so steht es ihm frei, entweder frachtfrei zu liefern oder die nach dem Vertrag vorgesehene Fracht zu vergüten. Gewünschte und vom Auftragnehmer für erforderlich gehaltene Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt.

2. Teile des Bestellers, die bei der Herstellung oder Montage verwendet werden sollen, müssen zum vereinbarten Termin frei Werk bzw. Montagestelle angeliefert werden. Rücklieferungen solcher Teile erfolgt unfrei ab Werk oder Verwendungsort auf Gefahr des Bestellers.


IX. Gefahrenübergang

1. Jede Gefahr geht, soweit nicht anders vereinbart ist, auf den Besteller über, wenn die Ware den Betrieb des Auftragnehmers verläßt oder dem Besteller zur Verfügung gestellt wird. Dies gilt auch in Fällen, in denen frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

2. Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht zur Auslieferung gebracht werden, geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Die Leistungen des Auftragnehmers gelten nach Zustellung der Versandbereitschaftsanzeige an den Besteller als erfüllt.

3. Der vom Auftragnehmer unverschuldete Untergang auf dem Transport oder ein Abhandenkommen der angelieferten Materialien an der Montagestelle geht zu Lasten des Bestellers.


X. Mietweise Überlassung

1. Werden Gegenstände mietweise überlassen, so sind sie vom Mieter pfleglich zu behandeln. Er haftet für die mietweise überlassenen Gegenstände bis zur Höhe der Wiederherstellungskosten oder dem Neubeschaffungswert. Dies gilt auch dann, wenn die Gegenstände ganz oder teilweise abhanden gekommen sind; dabei ist es unerheblich, ob den Mieter oder seine Mitarbeiter ein Verschulden trifft.


XI: Abnahme / Übergabe

1. Hinsichtlich der Abnahme bzw. Übergabe gelten die Regelungen des § 12 VOB/B, mit der Maßgabe, daß die Abnahme förmlich und unverzüglich nach Fertigstellung zu erfolgen hat. Der Besteller verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Es wird ausdrücklich anerkannt, daß ein Abnahmetermin bis 18.00 Uhr vor dem Tag des Messebeginnes oder eine Stunde vor Messebeginn nicht unangemessen ist.

2. Hat der Besteller die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorher gehende förmliche Abnahme in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt.

2. Eventuell noch ausstehende kleinere Teilleistungen oder die Beseitigung von Mängeln werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. behoben. Sofern sie die Funktion des Vertragsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme. Zahlungseinbehalte sind nur anteilig zulässig.

3. Ist die Montage des Messestandes zu einem bestimmten Ausstellungstermin nicht vereinbart und nimmt der Besteller trotz Fertigstellungsanzeige die Leistung des Auftragnehmers nicht ab, so kann dieser vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Auftragnehmer 60% bei mietweiser Überlassung 80% der Auftragssumme fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis, daß ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der genannten Höhe vorliegt, unbenommen. Die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.

4. Sind die Leistungen des Auftragnehmers dem Besteller mietweise überlassen worden, so hat auf Wunsch des Auftragnehmers unmittelbar nach Messebeendigung eine förmliche Übergabe der Mietgegenstände stattzufinden. Der Besteller ist verpflichtet, am Übergabetermin teilzunehmen oder sich von einem entsprechenden bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen.


XII. Gewährleistung

1. Die Haftung für Mängel beschränkt sich auf einen Zeitraum von längstens 6 Monaten seit Lieferung bzw. Eintritt des Leistungserfolges. Die Mängelrüge unterbricht die Gewährleistungsfrist nicht.

2. Erwirbt der Besteller den Vertragsgegenstand, so sind Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferungen bzw. Leistungen oder Rügen wegen offensichtlicher Mängel unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Empfang, Auslieferung bzw. Fertigstellung unmittelbar und schriftlich an den Auftragnehmer anzuzeigen. Zeigt sich trotz sorgfältiger Prüfung ein Mangel erst später, so ist dieser unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Kenntniserlangung anzuzeigen.

3. Wird der im Auftrag des Bestellers errichtete Messestand mietweise überlassen, sind die unter Ziffer 2 aufgeführten Beanstandungen unverzüglich, spätestens 6 Stunden vor Beendigung der Messe dem Auftragnehmer anzuzeigen.

4. Als Gewährleistung kann der Besteller grundsätzlich nur Nachbesserung verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserung richtet sich nach dem Ermessen des Auftragnehmers. Dem Auftragnehmer steht die Ersatzlieferung jederzeit offen. Erwirbt der Besteller den Ausstellungsstand, so kann er Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen, wenn mindestens zwei Nachbesserungsversuche wegen des gleichen Mangels fehlgeschlagen sind.

5. Wird der Messe- und Ausstellungsstand mietweise überlassen, kann der Besteller Gewährleistungsrechte nur bezüglich solcher Mängel geltend machen, die während der Mietzeit aufgetreten sind.

6. Der Auftragnehmer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

7. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Besteller durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße Lagerung entstehen.

8. Zumutbare Abweichungen in Form, Maßen, Farbe und Beschaffenheit des Materials sind vertragsgemäß und berechtigen nicht zur Mängelrüge.

9. Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich. Das gleiche gilt, wenn der Besteller selbst Änderungen vornimmt oder dem Auftragnehmer die Feststellung der Mängel erschwert.

10. Mängelsprüche aus der Besorgung von Lieferung und Dienstleistung von Fremdbetrieben (Full Service) gegenüber dem Auftragnehmer sind ausgeschlossen, sofern dem Auftragnehmer nicht die Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der Fremdbetriebe nachgewiesen wird.

11. Die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung hemmt oder unterbricht die Gewährleistungsfrist nicht.

12. Schadensersatzansprüche, insbesondere solche aus Verletzung der Nachbesserungspflicht, sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen. Bei grober Fahrlässigkeit wird der Schadensersatz auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden beschränkt.


XIII: Haftung

1. Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben wird keine Haftung übernommen, sofern dem Auftragnehmer nicht eine Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der Fremdbetriebe nachgewiesen wird. Der Besteller kann gegebenenfalls die Abtretung der Ansprüche des Auftragnehmers gegenüber diesem verlangen.

2. Der Auftragnehmer haftet nicht für das Gut des Ausstellers, es sei denn, daß Verwahrung schriftlich bestätigt worden ist.

3. Bei speziellen Rat- oder Auskunftserteiligungsverträgen haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der vom Besteller zu zahlenden Gegenleistung.

4. Sind lediglich Planung und Entwürfe Vertragsgegenstand, so ist keinerlei Haftung des Auftragnehmers begründet. Der Auftragnehmer steht insoweit nur dafür ein, daß er selbst in der Lage ist, den geplanten bzw. entworfenen Ausstellungsstand zu errichten.

5. Für unentgeltliche Ratschläge, Informationen oder sonstige Leistungen wird nicht gehaftet.

6. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Richtigkeit der vom Besteller übergebenen Unterlagen oder von den jeweiligen Ausstellungsleitungen bereitgestellten Unterlagen. Die insoweit von der Ausstellungsleitung gemachten Vorbehalte werden auch vom Auftragnehmer in Anspruch genommen.

7. Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und auch unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde und soweit durch den Ausschluß der Ersatzansprüche der Vertragserfüllung nicht vereitelt oder gefährdet wird. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. Ausgenommen sind Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

8. Der Besteller haftet für alle ihm leih- und mietweise überlassenen Gegenstände einschließlich des Ausstellungsstandes insgesamt, sofern mietweise Überlassung vereinbart ist, bis zur Höhe der Wiederherstellungskosten bzw. bei Verlust bis zur Höhe des Neubeschaffungswertes. Dies gilt auch für das Werkzeug und das Montagezubehör des Auftragnehmers, sofern der Besteller dies in Verwahrung nimmt.


XIV. Versicherung

1. Für vom Auftragnehmer veranlaßte oder durchgeführte Transporte wird das Versandgut in Höhe des Neubeschaffungswertes, sofern nichts anderes vereinbart ist, auf Wunsch und Kosten des Bestellers versichert.

2. Transportschäden sind dem Auftragnehmer sofort zu melden. Bei Speditionsversand sind Schäden sofort auf dem Fachbrief zu vermerken, bei Bahntransport muss eine bahnamtliche Bescheinigung über den Schaden sofort verlangt und an den Auftragnehmer gesandt werden.

3. Vom Auftragnehmer aufgrund schriftlicher Bestätigung zur Einlagerung übernommenen Gutes des Bestellers wird vom Auftragnehmer auf Kosten des Bestellers für die Dauer der Einlagerung in Höhe des Neubeschaffungswertes gegen Brand, Wasserschaden und Einbruchdiebstahl versichert.

4. Sollen dem Auftragnehmer übergebene Arbeits- und Herstellungsunterlagen wie Originale, Zeichnungen, Negative usw. gegen irgendeine Gefahr versichert werden, so hat der Besteller diese Versicherung zu veranlassen. Für den Untergang oder das Abhandenkommen derartiger Unterlagen haftet der Auftraggeber nur dann, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

5. Es ist Sache des Bestellers, sofern nichts anderes vereinbart ist, den Messe- und Ausstellungsstand während der Auf- und Abbauzeit und der Dauer der Veranstaltung gegen Verlust und Beschädigung, gleich welcher Art zu versichern. Zweckmäßigerweise wird er bei Montagen außerhalb des Betriebssitzes des Auftragnehmers dessen Werkzeug und Montagezubehör in diesen Versicherungsschutz mit einbeziehen.


XV. Kreditgrundlage

1. Voraussetzung der Leistungspflicht des Auftragnehmers ist die Kreditwürdigkeit des Bestellers. Hat der Besteller über seine Person oder über die seine Kreditwürdigkeit bedingten Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder seine Zahlungen eingestellt oder ist über sein Vermögen ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt worden, so ist der Auftragnehmer zur Leistungserbringung nicht verpflichtet. Der Auftragnehmer ist in diesen Fällen vor Auslieferung bzw. Fertigstellung des Messe- und Ausstellungsstandes bzw. der Waren berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Hinsichtlich der Höhe gilt die Regelung unter Ziffer XI. 4.


XVI. Eigentumsvorbehalt

1. Ist zwischen den Parteien der Erwerb der Lieferung und Leistung des Auftragnehmers vereinbart, so bleiben sämtliche Liefergegenstände bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis Eigentum des Auftragnehmers.

2. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereinigung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Besteller tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an. Auf Verlangen hat der Besteller dem Auftragnehmer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretene Forderung zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

3. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für den Auftragnehmer vor, ohne dass für letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Waren und Gegenständen steht dem Auftragnehmer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller dem Auftragnehmer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Auftragnehmer verwahrt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren veräußert wird.

4. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Besteller den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich unter Übergabe der für eine Intervention notwenigen Unterlagen zu unterrichten. Gerät der Besteller in Vermögensverfall bzw. Zahlungsschwierigkeiten, so ist der Besteller nicht mehr berechtigt, die Vorbehaltsware zu veräußern. Der Besteller ist auf Verlangen des Auftragnehmers verpflichtet, diesem die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware unverzüglich zurückzugeben.


XVII. Schutzrechte, Entwürfe, Zeichnungen, usw.

1. Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen bleiben mit allen Rechten im Eigentum des Auftragnehmers, und zwar auch dann, wenn sie dem Besteller übergeben worden sind, es sei denn, die vertraglich vereinbarten Leistungen des Auftragnehmers umfassen lediglich die Entwurfsfertigung der Schriftform.

2. Änderungen von Planungen, Entwürfen usw. dürfen nur vom Auftraggeber vorgenommen werden, und zwar auch dann, wenn diese Unterlagen in das Eigentum des Bestellers gelangt sind, es sei denn, die ausschließlichen Nutzungsrechte daran wurden schriftlich übertragen. Der Auftragnehmer ist stets berechtigt, seine Unterlagen zu signieren und damit zu werben.

3. Für den Fall, dass der Besteller die unter Ziffer 1 genannten Unterlagen ohne Zustimmung des Auftragnehmers vervielfältigt oder dritten Personen zugänglich macht, ist der Auftragnehmer berechtigt, pauschalisierten Schadenersatz nach Maßgabe der Ziffer IX.4. geltend zu machen.

4. Für die Ausführung von Aufträgen nach vom Besteller gegebenen Angaben oder Unterlagen übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Unterlagen ausgeführten Arbeiten Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Besteller zur Herstellung und Lieferung ausgehändigen Angaben oder Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen.

5. Der Besteller ist verpflichtet, den Auftragnehmer von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter sofort freizustellen und für alle Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, aufzukommen und, soweit verlangt, Vorschusszahlungen zu leisten.


XVIII. Zahlungsbedingungen

1. Der Rechnungsbetrag ist, soweit nicht anders vereinbart wird, mit Rechnungszugang sofort zur Zahlung fällig.

2. Der Rechnungsbetrag versteht sich stets rein netto, ein Skonto wird nicht gewährt. Vom Rechnungsbetrag sind 1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 14 Tage vor Messebeginn und 1/3 bei Standesübergabe fällig. Zum Inkasso sind nur mit schriftlicher Vollmacht des Unternehmens versehene Personen berechtigt. Die Fälligkeit ist das Rechnungsdatum.

3. Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Anzahlungen werden nicht verzinst. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber sowie vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeiten angenommen. Erfolgt die Zahlung mit Wechseln, Schecks oder anderen Anweisungspapieren, so trägt der Besteller die Kosten der Diskontierung und Einziehung. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, hereingenommene Wechsel zu Protestieren.

4. Bei Zahlungsverzug nach Mahnung ist der Auftragnehmer berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche, Verzugsschadensersatz in Höhe der üblichen Mindestsollzinsen und Provision der Großbanken zu verlangen (mindestens aber 3% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz). Der Auftragnehmer ist nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung weiter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Für die Höhe des Schadensersatzes gilt die Regelung unter Ziffer IX.4.


XIX. Aufrechnung und Abtretung

1. Eine Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen ist für den Besteller ausgeschlossen.

2. Die Rechte des Bestellers aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers übertragbar. Dies gilt insbesondere für diejenigen Fälle, in denen nach Planung und Entwurfsfertigung eines Ausstellungsstandes das Vertragsverhältnis endet.


XX. Datenschutz

Es wird darauf hingewiesen, dass die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen, personenbezogenen Daten, gleich ob sie vom Auftragnehmer selbst oder Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden.


XXI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist nach der Wahl des Auftragnehmers der Sitz des Auftragnehmers München, soweit der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist. Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht.


Schlußbestimmung

Sollte eine Bestimmung im Vertrag unwirksam oder nichtig sein, bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen.