Gereral terms and conditions
I. Vertragsgrundlagen
1. Allen dem Auftragnehmer erteilten Aufträge liegen in folgender Reihenfolge zugrunde:
- das Angebot
- diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- die Verdingungsordnung für Bauleistungen
- die Honorarordnung für Ingenieure und Architekten
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
II. Vertragsinhalt
1. Für alle Lieferungen und Leistungen sind nachstehende Bedingungen ausschließlich maßgebend.
Vertragsbedingungen des Bestellers werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie vom
Auftragnehmer schriftlich anerkannt werden. Die Abnahme der Leistung des Auftragnehmers gilt als
Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
III. Angebot, Angebots- und Entwurfsunterlagen
1. Die in den Angeboten genannten Preise sind freibleibend
2. Die Angebote werden nach den Angaben des Bestellers und den von ihm und von der jeweiligen
Ausstellungsleitung zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet. Für die Richtigkeit dieser
Unterlagen, insbesondere derjenigen der Ausstellungsleitung, haftet der Auftragnehmer nicht.
3. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Bestellers zusätzlich ausgeführt
werden oder aufgrund fehlerhafter Unterlagen des Bestellers oder Ausstellungsleitung erforderlich
werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
4. Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen bleiben, soweit nicht
anders vereinbart ist, mit allen Rechten Eigentum des Auftragnehmers. Änderungen von Planungen,
Entwürfen usw. dürfen nur vom Auftragnehmer vorgenommen werden. Diese Unterlagen dürfen
ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich
gemacht werden. Sie sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich dem Auftragnehmer
zurückzugeben.
IV. Vertragsabschluß
1. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande. Erteilte
Aufträge gelten aber auch dann als angenommen, wenn sie nicht innerhalb von einem Monat nach
Eingang abgelehnt werden.
V. Preise
1. Die Angebotspreise haben nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes Gültigkeit.
2. Zu den angegebenen Preisen kommt, sofern im Angebot nicht ausdrücklich aufgeführt, die
Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
3. Alle Preise verstehen sich rein netto ab Herstellungswerk oder Versandlager und schließen
Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung usw. nicht ein.
4. Die Angebotspreise gelten 4 Monate ab Vertragsabschluß. Nach Ablauf dieser 4 Monate ist der
Auftragnehmer berechtigt, die Preiserhöhung der Hersteller oder Lohnerhöhung an den Besteller
weiterzugeben. Maßgebender Zeitpunkt für die Preisberechnung ist dann der Zeitpunkt des Beginns
der Ausführungsarbeiten. Der Besteller kann jedoch vom Vertrag zurücktreten, wenn der bei Beginn
der Ausführung geforderte Preis mehr als 4% über dem Preis bei Vertragsabschluß liegt.
5. Verzögert sich der Beginn, der Fortgang oder der Abschluß der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom
Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, den hierdurch eingetretenen Mehraufwand
gesondert zu berechnen. Maßgebend sind dann die am Tage der Ausführung gültigen
Verrechnungssätze für Arbeitsstunden (einschließlich Fahrt und Ladezeiten), Kfz-Geräte,
Materialpreise und sonstige Preise des Auftragnehmers.
6. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Bestellers ausgeführt werden
oder aber Mehraufwendungen, die durch unrichtige Angabe des Bestellers, der
Ausstellungsveranstalter, durch unverschuldete Transportverzögerungen, ungenügende
Bodenbeschaffenheit, nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit sie nicht
Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers sind, bedingt sind, werden dem Besteller zusätzlich in
Rechnung gestellt. Als Berechnungsgrundlage gilt Ziffer V:5.
7. Dienstleistungen und Besorgungen, die für den Besteller auf dessen Verlangen im Rahmen der
Planung und Durchführung seiner Ausstellungsbeteiligung ausgeführt werden (Full Service), werden
gesondert berechnet. Für insoweit verauslagte Beträge ist der Auftragnehmer berechtigt, eine
Vorlageprovision zu berechnen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Namen des Bestellers
derartige Leistungen an Drittunternehmen zu vergeben.
8. Planungen, Entwürfe und Zeichnungen sind, soweit nicht anders ausdrücklich und schriftlich
vereinbart, auch dann kostenpflichtig, wenn im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung dafür kein
besonderes Entgelt ausgewiesen worden ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn das
Vertragsverhältnis nach Planung und Entwurfsfertigung eines Ausstellungsstandes endet.
Berechnungsgrundlage ist die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).
VI. Urheberrechte
1. Planungen, Entwürfe und Zeichnungsunterlagen bleiben mit allen Rechten Eigentum von ICOM,
ebenso Fertigungsanlagen, wie Pausen, Negative, Filme, Repros und Dias. Die Übertragung von
Eigentums- und Urheberrechten bedürfen der Schriftform. Änderungen von Planungen, Entwürfen
etc. dürfen nur von ICOM vorgenommen werden. ICOM ist berechtigt, Arbeiten zu signieren und
damit zu werben.
VII. Lieferzeit und Montage
1. Ist für den Beginn der Ausführung bzw. die Fertigstellung keine ausdrückliche Frist vereinbart, so gilt
der genannte Liefertermin nur annähernd, sofern er nicht mit einem bestimmten
Ausstellungsbeginn zusammenfällt.
2. Mit vom Besteller nach Vertragsschluß vorgebrachten Änderungen oder Umstellungen der
Ausführung verlieren auch fest vereinbarte Liefertermine die Verbindlichkeit.
3. Treten vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere
Arbeitsaußenstände, Streik und Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt auf, die auf einem
unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden
Betriebsstörungen sowohl beim Auftragnehmer als auch bei dessen Vorlieferanten oder
Subunternehmen führen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, auf Rechnung des Bestellers
Leistungen auszuführen oder in Auftrag zu geben, die zur Sicherung der termingerechten
Fertigstellung und zur Beseitigung von Behinderungen beim Auf- und Abbau erforderlich sind. Wird
aufgrund der genannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich, sind beide Vertragsparteien
zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
VIII. Fracht und Verpackung
1. Die Erzeugnisse des Auftragnehmers reisen stets auf Kosten und Gefahr des Bestellers, wenn nicht
anders vereinbart ist. Hat der Auftragnehmer Frachttragung übernommen, so steht es ihm frei,
entweder frachtfrei zu liefern oder die nach dem Vertrag vorgesehene Fracht zu vergüten.
Gewünschte und vom Auftragnehmer für erforderlich gehaltene Verpackung wird gesondert in
Rechnung gestellt.
2. Teile des Bestellers, die bei der Herstellung oder Montage verwendet werden sollen, müssen zum
vereinbarten Termin frei Werk bzw. Montagestelle angeliefert werden. Rücklieferungen solcher Teile
erfolgt unfrei ab Werk oder Verwendungsort auf Gefahr des Bestellers.
IX. Gefahrenübergang
1. Jede Gefahr geht, soweit nicht anders vereinbart ist, auf den Besteller über, wenn die Ware den
Betrieb des Auftragnehmers verläßt oder dem Besteller zur Verfügung gestellt wird. Dies gilt auch in
Fällen, in denen frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
2. Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht zur
Auslieferung gebracht werden, geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller
über. Die Leistungen des Auftragnehmers gelten nach Zustellung der Versandbereitschaftsanzeige
an den Besteller als erfüllt.
3. Der vom Auftragnehmer unverschuldete Untergang auf dem Transport oder ein Abhandenkommen
der angelieferten Materialien an der Montagestelle geht zu Lasten des Bestellers.
X. Mietweise Überlassung
1. Werden Gegenstände mietweise überlassen, so sind sie vom Mieter pfleglich zu behandeln. Er
haftet für die mietweise überlassenen Gegenstände bis zur Höhe der Wiederherstellungskosten
oder dem Neubeschaffungswert. Dies gilt auch dann, wenn die Gegenstände ganz oder teilweise
abhanden gekommen sind; dabei ist es unerheblich, ob den Mieter oder seine Mitarbeiter ein
Verschulden trifft.
XI: Abnahme / Übergabe
1. Hinsichtlich der Abnahme bzw. Übergabe gelten die Regelungen des § 12 VOB/B, mit der Maßgabe,
daß die Abnahme förmlich und unverzüglich nach Fertigstellung zu erfolgen hat. Der Besteller
verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend
bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Es wird ausdrücklich anerkannt, daß ein
Abnahmetermin bis 18.00 Uhr vor dem Tag des Messebeginnes oder eine Stunde vor Messebeginn
nicht unangemessen ist.
2. Hat der Besteller die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorher gehende förmliche Abnahme
in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt.
2. Eventuell noch ausstehende kleinere Teilleistungen oder die Beseitigung von Mängeln werden
schnellstmöglich nachgeholt bzw. behoben. Sofern sie die Funktion des Vertragsgegenstandes nicht
wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme.
Zahlungseinbehalte sind nur anteilig zulässig.
3. Ist die Montage des Messestandes zu einem bestimmten Ausstellungstermin nicht vereinbart und
nimmt der Besteller trotz Fertigstellungsanzeige die Leistung des Auftragnehmers nicht ab, so kann
dieser vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Als
Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Auftragnehmer 60% bei mietweiser Überlassung
80% der Auftragssumme fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis, daß ein Schaden überhaupt
nicht oder nicht in der genannten Höhe vorliegt, unbenommen. Die Geltendmachung eines höheren
nachgewiesenen Schadens bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.
4. Sind die Leistungen des Auftragnehmers dem Besteller mietweise überlassen worden, so hat auf
Wunsch des Auftragnehmers unmittelbar nach Messebeendigung eine förmliche Übergabe der
Mietgegenstände stattzufinden. Der Besteller ist verpflichtet, am Übergabetermin teilzunehmen
oder sich von einem entsprechenden bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen.
XII. Gewährleistung
1. Die Haftung für Mängel beschränkt sich auf einen Zeitraum von längstens 6 Monaten seit Lieferung
bzw. Eintritt des Leistungserfolges. Die Mängelrüge unterbricht die Gewährleistungsfrist nicht.
2. Erwirbt der Besteller den Vertragsgegenstand, so sind Beanstandungen wegen unvollständiger oder
unrichtiger Lieferungen bzw. Leistungen oder Rügen wegen offensichtlicher Mängel unverzüglich,
spätestens 7 Tage nach Empfang, Auslieferung bzw. Fertigstellung unmittelbar und schriftlich an
den Auftragnehmer anzuzeigen. Zeigt sich trotz sorgfältiger Prüfung ein Mangel erst später, so ist
dieser unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Kenntniserlangung anzuzeigen.
3. Wird der im Auftrag des Bestellers errichtete Messestand mietweise überlassen, sind die unter
Ziffer 2 aufgeführten Beanstandungen unverzüglich, spätestens 6 Stunden vor Beendigung der
Messe dem Auftragnehmer anzuzeigen.
4. Als Gewährleistung kann der Besteller grundsätzlich nur Nachbesserung verlangen. Die Art und
Weise der sachgerechten Nachbesserung richtet sich nach dem Ermessen des Auftragnehmers.
Dem Auftragnehmer steht die Ersatzlieferung jederzeit offen. Erwirbt der Besteller den
Ausstellungsstand, so kann er Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung
des Preises (Minderung) verlangen, wenn mindestens zwei Nachbesserungsversuche wegen des
gleichen Mangels fehlgeschlagen sind.
5. Wird der Messe- und Ausstellungsstand mietweise überlassen, kann der Besteller
Gewährleistungsrechte nur bezüglich solcher Mängel geltend machen, die während der Mietzeit
aufgetreten sind.
6. Der Auftragnehmer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seinen
vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
7. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Besteller durch natürliche
Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße
Lagerung entstehen.
8. Zumutbare Abweichungen in Form, Maßen, Farbe und Beschaffenheit des Materials sind
vertragsgemäß und berechtigen nicht zur Mängelrüge.
9. Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme Vorbehalte wegen bekannter Mängel
nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich. Das gleiche gilt, wenn der
Besteller selbst Änderungen vornimmt oder dem Auftragnehmer die Feststellung der Mängel
erschwert.
10. Mängelsprüche aus der Besorgung von Lieferung und Dienstleistung von Fremdbetrieben (Full
Service) gegenüber dem Auftragnehmer sind ausgeschlossen, sofern dem Auftragnehmer nicht die
Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der Fremdbetriebe nachgewiesen wird.
11. Die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung hemmt oder unterbricht die Gewährleistungsfrist nicht.
12. Schadensersatzansprüche, insbesondere solche aus Verletzung der Nachbesserungspflicht, sind
ausgeschlossen, sofern sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen. Bei grober
Fahrlässigkeit wird der Schadensersatz auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren
Schaden beschränkt.
XIII: Haftung
1. Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben wird keine Haftung
übernommen, sofern dem Auftragnehmer nicht eine Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl
der Fremdbetriebe nachgewiesen wird. Der Besteller kann gegebenenfalls die Abtretung der
Ansprüche des Auftragnehmers gegenüber diesem verlangen.
2. Der Auftragnehmer haftet nicht für das Gut des Ausstellers, es sei denn, daß Verwahrung schriftlich
bestätigt worden ist.
3. Bei speziellen Rat- oder Auskunftserteiligungsverträgen haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe
der vom Besteller zu zahlenden Gegenleistung.
4. Sind lediglich Planung und Entwürfe Vertragsgegenstand, so ist keinerlei Haftung des
Auftragnehmers begründet. Der Auftragnehmer steht insoweit nur dafür ein, daß er selbst in der
Lage ist, den geplanten bzw. entworfenen Ausstellungsstand zu errichten.
5. Für unentgeltliche Ratschläge, Informationen oder sonstige Leistungen wird nicht gehaftet.
6. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Richtigkeit der vom Besteller übergebenen Unterlagen oder
von den jeweiligen Ausstellungsleitungen bereitgestellten Unterlagen. Die insoweit von der
Ausstellungsleitung gemachten Vorbehalte werden auch vom Auftragnehmer in Anspruch
genommen.
7. Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen Schäden, die nicht am
Liefergegenstand selbst entstanden sind, aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver
Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und auch unerlaubter Handlung sind
ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln
verursacht wurde und soweit durch den Ausschluß der Ersatzansprüche der Vertragserfüllung nicht
vereitelt oder gefährdet wird. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für die
Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. Ausgenommen sind
Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
8. Der Besteller haftet für alle ihm leih- und mietweise überlassenen Gegenstände einschließlich des
Ausstellungsstandes insgesamt, sofern mietweise Überlassung vereinbart ist, bis zur Höhe der
Wiederherstellungskosten bzw. bei Verlust bis zur Höhe des Neubeschaffungswertes. Dies gilt auch
für das Werkzeug und das Montagezubehör des Auftragnehmers, sofern der Besteller dies in
Verwahrung nimmt.
XIV. Versicherung
1. Für vom Auftragnehmer veranlaßte oder durchgeführte Transporte wird das Versandgut in Höhe des
Neubeschaffungswertes, sofern nichts anderes vereinbart ist, auf Wunsch und Kosten des
Bestellers versichert.
2. Transportschäden sind dem Auftragnehmer sofort zu melden. Bei Speditionsversand sind Schäden
sofort auf dem Fachbrief zu vermerken, bei Bahntransport muss eine bahnamtliche Bescheinigung
über den Schaden sofort verlangt und an den Auftragnehmer gesandt werden.
3. Vom Auftragnehmer aufgrund schriftlicher Bestätigung zur Einlagerung übernommenen Gutes des
Bestellers wird vom Auftragnehmer auf Kosten des Bestellers für die Dauer der Einlagerung in
Höhe des Neubeschaffungswertes gegen Brand, Wasserschaden und Einbruchdiebstahl versichert.
4. Sollen dem Auftragnehmer übergebene Arbeits- und Herstellungsunterlagen wie Originale,
Zeichnungen, Negative usw. gegen irgendeine Gefahr versichert werden, so hat der Besteller diese
Versicherung zu veranlassen. Für den Untergang oder das Abhandenkommen derartiger Unterlagen
haftet der Auftraggeber nur dann, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt
werden kann.
5. Es ist Sache des Bestellers, sofern nichts anderes vereinbart ist, den Messe- und Ausstellungsstand
während der Auf- und Abbauzeit und der Dauer der Veranstaltung gegen Verlust und Beschädigung,
gleich welcher Art zu versichern. Zweckmäßigerweise wird er bei Montagen außerhalb des
Betriebssitzes des Auftragnehmers dessen Werkzeug und Montagezubehör in diesen
Versicherungsschutz mit einbeziehen.
XV. Kreditgrundlage
1. Voraussetzung der Leistungspflicht des Auftragnehmers ist die Kreditwürdigkeit des Bestellers. Hat
der Besteller über seine Person oder über die seine Kreditwürdigkeit bedingten Tatsachen
unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder seine Zahlungen eingestellt oder ist über
sein Vermögen ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt worden, so ist der Auftragnehmer
zur Leistungserbringung nicht verpflichtet. Der Auftragnehmer ist in diesen Fällen vor Auslieferung
bzw. Fertigstellung des Messe- und Ausstellungsstandes bzw. der Waren berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Hinsichtlich der Höhe gilt
die Regelung unter Ziffer XI. 4.
XVI. Eigentumsvorbehalt
1. Ist zwischen den Parteien der Erwerb der Lieferung und Leistung des Auftragnehmers vereinbart, so
bleiben sämtliche Liefergegenstände bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus
diesem Vertragsverhältnis Eigentum des Auftragnehmers.
2. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereinigung ist ihm jedoch nicht
gestattet. Der Besteller tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
schon jetzt an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an. Auf Verlangen
hat der Besteller dem Auftragnehmer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die
abgetretene Forderung zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
3. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für den Auftragnehmer
vor, ohne dass für letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung,
Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Auftragnehmer
gehörenden Waren und Gegenständen steht dem Auftragnehmer der dabei entstehende
Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der
übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder
Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der Sache, so sind sich die
Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller dem Auftragnehmer im Verhältnis des Wertes der
verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der
neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Auftragnehmer verwahrt. Wird die
Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung,
Verbindung, Vermischung oder Vermengung, weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte
Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen
Waren veräußert wird.
4. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die im voraus
abgetretenen Forderungen hat der Besteller den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich unter
Übergabe der für eine Intervention notwenigen Unterlagen zu unterrichten. Gerät der Besteller in
Vermögensverfall bzw. Zahlungsschwierigkeiten, so ist der Besteller nicht mehr berechtigt, die
Vorbehaltsware zu veräußern. Der Besteller ist auf Verlangen des Auftragnehmers verpflichtet,
diesem die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware unverzüglich zurückzugeben.
XVII. Schutzrechte, Entwürfe, Zeichnungen, usw.
1. Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen bleiben mit allen Rechten
im Eigentum des Auftragnehmers, und zwar auch dann, wenn sie dem Besteller übergeben worden
sind, es sei denn, die vertraglich vereinbarten Leistungen des Auftragnehmers umfassen lediglich
die Entwurfsfertigung der Schriftform.
2. Änderungen von Planungen, Entwürfen usw. dürfen nur vom Auftraggeber vorgenommen werden,
und zwar auch dann, wenn diese Unterlagen in das Eigentum des Bestellers gelangt sind, es sei
denn, die ausschließlichen Nutzungsrechte daran wurden schriftlich übertragen. Der Auftragnehmer
ist stets berechtigt, seine Unterlagen zu signieren und damit zu werben.
3. Für den Fall, dass der Besteller die unter Ziffer 1 genannten Unterlagen ohne Zustimmung des
Auftragnehmers vervielfältigt oder dritten Personen zugänglich macht, ist der Auftragnehmer
berechtigt, pauschalisierten Schadenersatz nach Maßgabe der Ziffer IX.4. geltend zu machen.
4. Für die Ausführung von Aufträgen nach vom Besteller gegebenen Angaben oder Unterlagen
übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen
Unterlagen ausgeführten Arbeiten Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Auftragnehmer ist
nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Besteller zur Herstellung und Lieferung ausgehändigen
Angaben oder Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen.
5. Der Besteller ist verpflichtet, den Auftragnehmer von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen
Dritter sofort freizustellen und für alle Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten
erwachsen, aufzukommen und, soweit verlangt, Vorschusszahlungen zu leisten.
XVIII. Zahlungsbedingungen
1. Der Rechnungsbetrag ist, soweit nicht anders vereinbart wird, mit Rechnungszugang sofort zur
Zahlung fällig.
2. Der Rechnungsbetrag versteht sich stets rein netto, ein Skonto wird nicht gewährt. Vom
Rechnungsbetrag sind 1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 14 Tage vor Messebeginn und 1/3 bei
Standesübergabe fällig. Zum Inkasso sind nur mit schriftlicher Vollmacht des Unternehmens
versehene Personen berechtigt. Die Fälligkeit ist das Rechnungsdatum.
3. Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Anzahlungen werden nicht verzinst. Wechsel
werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber sowie vorbehaltlich der
Diskontierungsmöglichkeiten angenommen. Erfolgt die Zahlung mit Wechseln, Schecks oder
anderen Anweisungspapieren, so trägt der Besteller die Kosten der Diskontierung und Einziehung.
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, hereingenommene Wechsel zu Protestieren.
4. Bei Zahlungsverzug nach Mahnung ist der Auftragnehmer berechtigt, unbeschadet weitergehender
Ansprüche, Verzugsschadensersatz in Höhe der üblichen Mindestsollzinsen und Provision der
Großbanken zu verlangen (mindestens aber 3% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz). Der
Auftragnehmer ist nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung weiter berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Für die Höhe des
Schadensersatzes gilt die Regelung unter Ziffer IX.4.
XIX. Aufrechnung und Abtretung
1. Eine Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen ist für den Besteller ausgeschlossen.
2. Die Rechte des Bestellers aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung des
Auftragnehmers übertragbar. Dies gilt insbesondere für diejenigen Fälle, in denen nach Planung
und Entwurfsfertigung eines Ausstellungsstandes das Vertragsverhältnis endet.
XX. Datenschutz
Es wird darauf hingewiesen, dass die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang
mit diesen, personenbezogenen Daten, gleich ob sie vom Auftragnehmer selbst oder Dritten stammen,
im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden.
XXI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis
ergebenden Streitigkeiten ist nach der Wahl des Auftragnehmers der Sitz des Auftragnehmers
München, soweit der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches
Sondervermögen ist. Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht.
Schlußbestimmung
Sollte eine Bestimmung im Vertrag unwirksam oder nichtig sein, bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen.